Rechtsprechung
BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Berufswahlfreiheit - Berufsgrundbildungsjahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
Auszug aus BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81
Schon aus diesem Grunde muß sich das Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer große Zurückhaltung auferlegen (vgl. BVerfGE 34, 165 [181 f.] 1) und BVerfGE 45, 400 [415]).Bildungspolitische, pädagogische und didaktische Fragen liegen grundsätzlich außerhalb der verfassungsgerichtlichen Prüfung; denn das Grundgesetz gibt keinen Maßstab für die Beurteilung derartiger Fragen (BVerfGE 45, 400 2) [414 f.]).
Zwar gibt es auch hier äußerste Grenzen, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant sein könnte (BVerfGE 45, 400 2) [414 f.]).
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81
Schon aus diesem Grunde muß sich das Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen der Bundesländer große Zurückhaltung auferlegen (vgl. BVerfGE 34, 165 [181 f.] 1) und BVerfGE 45, 400 [415]).Allerdings darf das Wahlrecht der Eltern zwischen vom Staat zur Verfügung gestellten verschiedenen Schulformen nicht mehr als zulässig begrenzt werden (vgl. BVerfGE 34, 165 1) [185]).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81
Wird die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs berührt, so gilt für subjektive Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.] und ständige Rechtsprechung).
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75
Sexualkundeunterricht
Auszug aus BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81
Zwar gewährt Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und vorbehaltlich des Art. 7 GG mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 24, 119 [138, 143 f.]; 31, 194 [204 f.]; 47, 46 3) [69 f.]). - BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
Adoption I
Auszug aus BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81
Zwar gewährt Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und vorbehaltlich des Art. 7 GG mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 24, 119 [138, 143 f.]; 31, 194 [204 f.]; 47, 46 3) [69 f.]). - BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81
Andererseits ist jedoch für den Bereich der Schule der Erziehungsauftrag des Staates eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet (BVerfGE 41, 29 4) [44]; 47, 46 3) [72]). - BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70
Sorgerechtsregelung
Auszug aus BVerfG, 09.07.1981 - 1 BvR 388/81
Zwar gewährt Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und vorbehaltlich des Art. 7 GG mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 24, 119 [138, 143 f.]; 31, 194 [204 f.]; 47, 46 3) [69 f.]).
- BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 72.82
Ausbildungsvertrag - Berufsausbildungsverhältnisse - Anrechnungsverordnung - …
Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß Regelungen, wie sie in der Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr enthalten sind, die Organisation der berufsbildenden Schulen und die Gestaltung des von ihnen zu erteilenden Unterrichts zum Gegenstand haben und deshalb in die Zuständigkeit der Länder fallen (vgl. auch - mit Blick auf die verbindliche Einführung des Berufsgrundbildungsjahres in der Form des Vollzeitunterrichts - BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1981 - 1 BvR 388/81 -). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.11.1982 - 13 B 44/82 Daraus ergibt sich eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Feststellung der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1981 1 BvR 388/81).